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   OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 11 U 58/10   

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https://dejure.org/2012,1056
OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 11 U 58/10 (https://dejure.org/2012,1056)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2012 - 11 U 58/10 (https://dejure.org/2012,1056)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 11 U 58/10 (https://dejure.org/2012,1056)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02

    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 11 U 58/10
    Der Aspekt allein, dass der Notar ... nicht über eine ausreichende Berufshaftpflicht verfügte, ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal hieraus nichts folgt, was ein Verschulden des Beklagten am Entstehen der Prozesskosten begründen könnte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, VII ZR 126/02; iuris-RN 25).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 11 U 58/10
    Es ist anerkannt, dass nicht jedes leicht fahrlässige Verschulden des Rechtspflegers ausreichen würde, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen (BGH NJW 2007, 224, iuris-RN 19 f.), weil sonst die sachliche Unabhängigkeit des Amts in Frage gestellt würde.
  • BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92

    Amtspflichten des Grundbuchbeamten bei der Abschreibung von Grundstücksteilen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 11 U 58/10
    Im Zusammenhang mit der Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch ist Dritter in erster Linie derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt; darüber hinaus ist jeder als Dritter anzusehen, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ 124, 100).
  • OLG Oldenburg, 01.10.1997 - 2 U 196/97

    Ausgleichungsfähigkeit von Prozesskosten im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 11 U 58/10
    Der Grundsatz, dass der Anfall von Verzugsschäden, zu denen Prozesskosten zählen können, eine einzelwirkende Tatsachen darstellt, lässt zwar Ausnahmen zu, wenn der zunächst in Anspruch genommene Gesamtschuldner von dem anderen treuwidrig im Stich gelassen wird (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 01.10.1997, 2 U 196/97).
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